§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit 1.) Der Verein führt den Namen: „Hügelland Handball“. 2.) Er hat seinen Sitz in Hart bei Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf die Gemeinden östlich von Graz 3.) Er ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung § 2 Zweck des Vereines (1) Der Zweck des Vereins „Hügelland Handball“ ist der Betrieb und die Förderung des Handballsports, sei dies im Kinder-, Jugend- oder Leistungsbereich oder im Breitensport. „Hügelland Handball“ pflegt und fördert die Kollegialität und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern. „Hügelland Handball“ ist politisch und konfessionell neutral. (2) Der Verein ist berechtigt, Zweigvereine mit eigener Rechtspersönlichkeit zu bilden. § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 3.1 Pflege von Leibesübungen und Sportarten 3.2 Durchführung von wöchentlichem Handballtraining 3.3 Veranstaltungen von sportlichen Wettkämpfen 3.4 Teilnahme an allen offenen Meisterschaften 3.5 Betrieb einer Homepage und Herausgabe von Druckschriften, Veranstaltungen von Lehrgängen, Vorträgen und Kursen 3.6 Ausbildung der Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes 3.7 gesellige kulturelle Veranstaltungen § 4 Aufbringung der Mittel Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Mitgliedsbeiträge; b) allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen; c) Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln; d) Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren; e) Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen; § 5 Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Jugendliche und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. (3) Jugendliche Mitglieder sind solche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; zu ihrer Vereins-aufnahme bedürfen sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Erziehungsberechtigten. (4) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. (5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. § 6 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan (Vorstand) endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Leitungsorgans (Vorstand) durch die Mitgliederversammlung. (4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstand durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Ent-stehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. § 7 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personalgesellschaften durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. (2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er kann jederzeit erfolgen. Die Beitragspflicht besteht auch für das Vereinsjahr, in welchem der Austritt beantragt wird. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. (4) Der Ausschluss eine Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitglieds-pflichten und unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (5) Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Leitungsorgans an die Mitglieder-versammlung berufen, doch muss diese Berufung nachweislich binnen vier Wochen beim Obmann eingelangt sein. Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. (6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Leitungsorgans (Vorstands) beschlossen werden. § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Leitungsorgan festgelegten Bedingungen zu benutzen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und den Ehrenmitgliedern zu. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereins-organe zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. § 9 Vereinsorgane Organe des Vereines sind: die Mitgliederversammlung (siehe §§10 und 11) das Leitungsorgan (Vorstand) (siehe §§ 12 – 14) die Rechnungsprüfer (siehe § 15) das Schiedsgericht (siehe § 16) § 10 Die Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre statt. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf a) Beschluss des Leitungsorgans oder der ordentlichen Mitgliederversammlung b) schriftlichen Antrag von mindestens einem zehntel (1/10) der Mitglieder c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 erster Satz VereinsG) d) Beschluss der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 12 Abs.2 dritter Satz dieser Statuten), e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen 4 Wochen statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außer-ordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax, SMS oder per E-Mail ( an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene FAX-Nummer, Handynummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). (4) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Mitglieder-versammlung beim Leitungsorgan schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail einzureichen. Andere Anträge können zur Beschluss- fassung nur dann zugelassen werden, wenn dies die Mit-gliederversammlung mit zweidrittel (2/3) Mehrheit beschließt. (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. (7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der ordentlichen stimmberechtigten (bzw. Ihrer Vertreter siehe Abs. 6) Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die Wahl und die Beschlussfassungen in der Mitglieder-versammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmen-mehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Finanzreferent. § 11 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschafts-berichtes und der Rechnungsabschlüsse; b) Beschlussfassung über den Voranschlag c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer; d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitglieds-beiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Themen; h) Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschüsse; i) Entscheidung über die Entlastung des Vorstands § 12 Das Leitungsorgan (Vorstand) (1) Das Leitungsorgan besteht aus derzeit aus 4 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Finanzreferenten, dem Schriftführer und dem Jugendkoordinator, und kann jederzeit auf bis zu 7 Mitglieder erweitert werden. (2) Das Leitungsorgan, das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungs-prüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat. (3) Die Funktionsdauer des Leitungsorgans (Vorstands) beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Leitungsorgans. Ausgeschiedene Leitungsorgansmitglieder sind wieder wählbar. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (4) Der Leitungsorgan (Vorstand) tritt auf mündlicher oder schriftlicher Einberufung eines der Mitglieder zusammen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. (6) Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehr-heitlich dazu bestimmen. (8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Leitungsorgans durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). (9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das Leitungsorgan oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. (10) Die Mitglieder des Leitungsorgans können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktritts des gesamten Leitungsorgans an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam. § 13 Aufgabenkreis des Leitungsorgans (Vorstand) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seine Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen / Ausgaben und Führung eines Vermögens-verzeichnisses als Mindesterfordernis; b) Die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Ab-fassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsab-schlusses; c) Vorbereitung und Einberufung der Mitglieder-versammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten; d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereins-tätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungs-abschluss; e) Verwaltung des Vereinsvermögens; f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außer-ordentlichen Vereinsmitgliedern; g) Erfüllung der Aufgaben im Sinne von § 3; § 14 Besondere Obliegenheiten der einzelner Vorstandmitglieder (1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär: Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorgans fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträg-lichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (2) Dem Obmann obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Leitungsorgans, soweit noch kein Schriftführer bestellt wurde. (3) Der Finanzreferent hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen und er ist für die ordnungs-gemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. (4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, wenn kein Schriftführer bestellt wurde vom Finanzreferenten, gemeinsam zu unter-fertigen. (5) Der Jugendkoordinator ist für das Training, den Spielbetrieb, die Koordination und Fortbildung der Trainer der Kinder- und Jugendmannschaften verantwortlich (6) Im Falle der Verhinderung vertreten sich die Mitglieder des Leitungsorgans gegenseitig. Bei Verhinderung aller ist vom Leitungsorgan einstimmig ein ordentliches Vereinsmitglied als Stellvertreter schriftlich zu benennen. § 15 Die Rechnungsprüfer (1) Die zwei Rechnungsprüfer, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegen- stand der Prüfung ist (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäfts-kontrolle sowie die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Abwahl und den Rücktritt von Leitungsorgans-mitgliedern sinngemäß. § 16 Schiedsgericht (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Leitungsorgan zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein weiteres ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mit gliederver-sammlung – angehören, dessen Gegenstand der Streitigkeit ist. Diese wählen einstimmig einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. § 17 Datenschutz Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzu-halten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung , dass seine personenbe- zogenen Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organi- satorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereines verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung und Zustellung von Informationsmaterial aller Art. § 18 Verhältnis zu den Zweigvereinen (1) Der Hauptverein ist berechtigt, in die Vorstände der Zweigvereine jeweils ein Mitglied seines Leitungsorgans mit Sitz und Stimme zu entsenden. (2) Die Mitglieder der Zweigvereine sind automatisch Mitglieder des Hauptvereines. Die Statuten der Zweigvereine dürfen nur mit Zustimmung des Hauptvereines errichtet beziehungsweise geändert werden. § 19 Auflösung des Vereines Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitglieder-versammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederver-sammlung haut auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit möglich und erlaubt, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO (§ 39 Z 5 BAO) verfolgt. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der für den Sitz des Vereins zuständigen Vereinsbehörde anzuzeigen. § 20 Alle männlichen Bezeichnungen gelten für weibliche Bezeichnungen sinngemäß.